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§ 1 Planunterhaltungen |
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(1) Maßgebend für die Planunterhaltungen sind die Festlegungen im Verzeichnis gemäß Anhang l sowie im Nachweis der Fristarbeiten an Dampflokomotiven nach Anlage 1. Die Fristen sind so festzulegen, dass Betriebssicherheit und Betriebsfähigkeit gewährleistet werden. | Anh. 1 Anl. 1 |
(2) Bei der Festlegung des Zyklus für die Planunterhaltungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: | |
a) Anstrengungsgrad der Lokomotive, | |
b) Streckenverhältnisse, | |
c) Verschleißgeschwindigkeit der beweglichen Teile, | |
d) Speisewasserverhältnisse. | |
Dabei ist der die Betriebsfähigkeit am stärksten beeinflussende Faktor maßgebend für den Abstand der Planunterhaltungen. | |
Der ermittelte Zyklus ist durch die Abteilung Tu der Verwaltung der Maschinenwirtschaft der Rbd zu bestätigen. | |
(3) Für jede Lokomotivbaureihe sind die Fristarbeiten auf die einzelnen Planunterhaltungen annähernd gleichmäßig aufzuteilen. | |
§ 2 Arbeitsorganisation |
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(1) Die Arbeitsabläufe für die Ausführung aller Unterhaltungsarbeiten sind in den "Einheitlichen Arbeitsabläufen für Dampflokomotiven" gemäß Anhang 2 zusammengefasst. Diese geben weiterhin Aufschluss über die bei der Arbeit zu beachtenden Qualitätsmerkmale, die zu verwendenden Arbeitsmittel, die Lohngruppen sowie die vorgegebenen Normzeiten. | |
(2) Die "Einheitlichen Arbeitsabläufe" werden als Sammlung und als Karteikarten gesondert gedruckt. Im Falle eintretender Änderungen sind letztere auszuwechseln. | |
§ 3 Prüfverfahren |
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(1) Die Unterhaltungsstelle hat folgende Prüfverfahren anzuwenden: | |
a) Standprüfverfahren für Dampflokomotiven nach Anhang 3. | Anh. 3 |
b) Feststellen der Mängel bei unzureichender Dampfentwicklung oder zu hohem Kohleverbrauch nach Anhang 4. | Anh. 4 |
c) Prüfen und Einstellen der Steuerung nach Anhang 5. | Anh. 5 |
d) Feststellen der Totpunktlage und des schädlichen Raumes nach. Anhang 6. | Anh. 6 |
e) Leistungsprüfung der Speisepumpen nach Anhang 7. | Anh. 7 |
f) Leistungsprüfung der Luftpumpen nach Anhang 8. | Anh. 8 |
g) Prüfen von Lokomotivteilen auf Anrisse DV 946/100 und DV 909 | |
(2) Die wichtigsten Betriebsgrenzmaße und Spiele sind im Anhang 9 (Handbuch für Meister) festgelegt und zu beachten. | Anh. 9 |